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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN - Kleingedrucktes ganz groß
Fish&Trips TAUCHREISEN
CHRISTINE GSTÖTTNER
Hauptstrasse 29, A-3003 Gablitz
Fassung April 2008
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN 1992
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93
und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des Konsumenten Schutz G) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter
- der vermittelten Transportunternehmungen (z. B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-) mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlage bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1) Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85%
des Reisepreises.
2) Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
mittels eingeschriebenen Briefes oder
persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiteres klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obengenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen.
bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderung des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekannt zu geben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
Ergänzende Bestimmungen zu den von uns anerkannten ARB 1992:
Beachten Sie bitte den nachfolgenden Text, denn er wird zusammen mit den ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992), Inhalt Ihres mit uns abgeschlossenen Reisevertrages.
1. Anmeldung/Buchung
Mit Ihrer Anmeldung bieten sie Fish&Trips den Abschluss eines Reisevertrages an, der mit der Buchungsbestätigung von Fish&Trips verbindlich wird. Diese kann schriftlich, per Fax oder per E-mail erfolgen.
Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in der Höhe von mindestens 30% des Reisepreises pro Person, sowie eine Buchungsgebühr in der Höhe von mindestens EUR 29,- fällig. Die Buchung beim Veranstalter erfolgt nach Erhalt der Anzahlung Ticketing bei Linienflügen erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung – insbesondere bei nicht refundierbaren Tarifen.
Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung vor Reisebeginn, spätestens aber 45 Tage vor Abreise zu bezahlen. Die Reiseunterlagen werden unverzüglich nach der vollständigen Bezahlung, spätestens aber eine Woche vor Reisebeginn ausgehändigt.
Sofern in der Ausschreibung einer Reise ausdrücklich auf besondere Zahlungsbedingungen hingewiesen wird haben diese Gültigkeit.
Als Anmelder mehrerer Personen erklären sie ausdrücklich dafür bevollmächtigt zu sein und für die vertraglichen Verpflichtungen aller mit angemeldeten Personen einzustehen und sie haften neben den mit angemeldeten Personen.
2. Fremdleistungen am Urlaubsort
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir bei den am Urlaubsort von uns angebotenen Fremdleistungen (z.B. Ausflüge am Urlaubsort) ebenfalls lediglich als Vermittler auftreten. Es besteht daher ebenfalls nur eine Haftung als Vermittler im Umfang des Teils A der ARB 1992.
3. Leistungsänderungen
Nicht oder nur teilweise in Anspruch genommene Leistungen werden nicht rückerstattet. Fish&Trips wird sich im Interesse des Kunden bemühen eine Erstattung des Veranstalters herbeizuführen, bei unerheblichen Leistungen entfällt diese Verpflichtung.
Obwohl Fish&Trips und die ausgewählten Veranstalter bemüht sind, das angebotene Reiseprogramm einzuhalten, dürfen Reiserouten geändert werden, wenn unvorhersehbare Ereignisse dies erfordern. Dies gilt insbesondere bei Schiffsreisen, da hier Kapitän und Crew entscheiden.
Die Verlängerung des Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rücksprache mit uns sowie je nach Verfügbarkeit der Unterbringung und späterer Rückflugplätze möglich.
4. Preisänderungen zum Katalog
Wir behalten uns vor, bis zum Vertragsabschluss Änderungen der Katalogpreise, die sich zum Beispiel aus gestiegenen Kosten und Gebühren ergeben, vorzunehmen.
Sollten Fish&Trips Preisänderungen aufgezwungen werden, so behalten wir uns das Recht vor, den bestätigten Reisepreis entsprechend zu erhöhen. Überschreitet diese Erhöhung 10%, so wird Fish&Trips dem Reisenden gegebenenfalls anbieten, von der Reise zurückzutreten.
Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in der für diesen Urlaub ausgestellten Buchungsbestätigung / Rechnung bestimmt. Mündliche Abreden die im Gegensatz zu den Reisebedingungen und Leistungsbeschreibungen stehen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Orts- und Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistungen für den Inhalt.
5. Haftung und Verantwortung
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen:
Unsere Kunden sind für die Einhaltung aller geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen und für die Vollständigkeit ihrer Reisedokumente selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Buchung geändert werden sollten. Für Ausländer, Staatenlose und Doppelstaatsbürger gelten besondere Bestimmungen. Wenden Sie sich in allen Fällen bei Bedarf an Ihr Reisebüro oder die jeweiligen Vertretungsbehörden.
Fish&Trips bemüht sich bereits bei der Auswahl der Leistungsträger und Veranstalter nach besten Kräften, die Sicherheit der Kunden zu gewährleisten. Aufgrund der angebotenen Aktivitäten übernimmt aber weder Fish&Trips noch eine andere Person, die an Stelle von Fish&Trips auftritt Haftung für Schäden oder Verluste die durch Unannehmlichkeiten, Verlust, Krankheit, Tod oder Verletzungen jeglicher Art verursacht werden – seien es Folgeschäden, andere Schäden oder durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Ferner haftet Fish&Trips nicht für Schäden, die durch Fehler oder fehlende Informationen in Broschüren, Reiseplanänderungen oder Verzögerungen verursacht werden.
Fish&Trips kann ohne jegliche Haftung oder eigenem Kosten- aufwand zu jeder Zeit Buchungen von Reiseabschnitten oder von der gesamten Reise stornieren. Ohne Einschränkung der oben genannten Haftungsbeschränkungen darf Fish&Trips eine solche Stornierung durchführen wegen schlechten Wetters, gefährdeten Umständen, unabwendbaren Ereignissen, für die Fish&Trips nicht zuständig ist, oder bei unverantwortlichem oder widerrechtlichem Verhalten des Reisenden, der in solchem Falle keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Jede andere Haftung, die nicht durch diese Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist, ist auf die Höhe des Reisepreises beschränkt.
Beförderung:
Wird die Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir Fremdleistungen, d.h. dass wir auch diese Leitungen lediglich vermitteln. Für den Erfolg der Beförderungsleistungen selbst tritt der Reisevermittler daher nicht ein.
6. Reisen mit besonderen Risiken / Allgemeine Gefahren
Der Inhalt der angebotenen Fish&Trips Reisen und die damit verbundenen Aktivitäten setzen den Reiseteilnehmer erhöhten Gefahren aus, z.B. Begegnung mit wilden Tieren, Tauchen, Fahrten in entlegene Gegenden. Obwohl Fish&Trips einen hohen Sicherheitsstandard anstrebt, können Unfälle nicht ausgeschlossen werden. Weder Fish&Trips, noch seine Handlungsbevollmächtigten, noch ihre Vertreter können für Verletzungen, Verluste oder gefährliche Vorfälle, die im Laufe einer Reise passieren, verantwortlich gehalten werden.
Tauchende Reiseteilnehmer müssen über einen gültigen Tauchschein (Brevet) verfügen. Vor dem Tauchen ist eine schriftliche Haftungseinschränkungserklärung zu unter- schreiben. Ähnliche Regelungen gelten bei anderen Aktivitäten. Der Teilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass von ärztlicherseits keine Bedenken gegen eine Teilnahme and der Reise und gegen Beteiligung an Sport- und Tauchaktivitäten sowie sonstigen Programmen bestehen. Es wird empfohlen, sich vor Reisebeginn ärztlich, insbesondere auf Tauchtauglichkeit untersuchen zu lassen. Während der Tauch- und Sportprogramme verpflichtet sich der Teilnehmer den Instruktionen der Mitarbeiter, Tauchguides oder betreuendem Personal folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge haben. Teilnehmer, die ein Tauchpaket buchen, versichern mit Ihrer Anmeldung, dass sie auch über die entsprechende Taucherfahrung verfügen.
Für erlittenen Personenschaden wird vom Veranstalter nur insoweit Ersatz geleistet, als dieser nicht auf mangelnde Befolgung der Instruktionen der Mitarbeiter des Veranstalters zurückzuführen ist. Im übrigen ist die Haftung auf solche Schäden beschränkt, die unter Versicherungsschutz gebracht werden können. Der Teilnehmer erklärt weiteres, auf allfällige Schadensersatzansprüche für während der Veranstaltung erlittene Sach- und Vermögensschäden zu verzichten. Es besteht keine Haftung für vom Teilnehmer aufgrund eigenen Verschuldens erlittene Schäden.
Die Teilnahme an allen Sport- und Tauchaktivitäten erfolgt freiwillig und auf eigene Gefahr.
Spezielle Haireisen:
Die Teilnahme an Tauch- und Schnorchel- oder Schwimmaktivitäten in Gebieten in denen Haivorkommen bekannt sind, erfolgt freiwillig und auf eigene Gefahr. Die Teilnehmer erklären durch ihre Anmeldung auf jegliche Schadenersatzansprüche aus möglichen Unfällen mit Haien gegen den Veranstalter und den Vermittler zu verzichten.
7. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Dokumente:
Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Reisebeginn erhalten hat, hat er den Reisevermittler bzw. -veranstalter umgehend zu benachrichtigen.
Leistungsstörungen am Urlaubsort:
Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder Agentur (gegebenenfalls auch dem jeweiligen Leistungsträger selbst oder dem Vermittler bzw. Veranstalter) bekannt zu geben. Urlaubsbetreuer sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Sie dürfen lediglich die Kenntnisnahme Ihrer Beanstandung bestätigen.
Die Urlaubsbetreuer sind weiteres beauftragt, sofern es möglich ist, für Abhilfe zu sorgen. Auf Wunsch des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht befugt. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, kann das als Mitverschulden angerechnet werden und eventuelle Schadenersatzansprüche schmälern.
Geltendmachung:
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
Tramper/Flug-Only
Tramper (Flug-Only-Kunden) sind verpflichtet deren Rückflüge gemäß den Angaben in den Reiseunterlagen selbst rückzubestätigen.
8. Umbuchungen
Werden von Ihnen nach erfolgter Buchung Änderungen hinsichtlich des abgeschlossenen Vertrages gewünscht (Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungsart), bedarf es einer neuen Vereinbarung. Ist eine derartige Umbuchung möglich, fällt für die entstandenen Unkosten pro Person eine Umbuchungsgebühr von mindestens EUR 29,- maximal jedoch EUR 59,- bei einem Buchungsvorgang bis zu 6 Personen an.
Ab dem 30 Tag vor dem Reiseantritt ist eine Umbuchung jedenfalls nicht mehr möglich. Jede Vertragsauflösung durch den Kunden führt zum Anfall der Stornogebühr des jeweiligen Veranstalters oder der Airline oder die angegebenen Bestimmungen für Sonderreisen.
9. Rücktritt durch den Reisenden bei Sonderreisen
Stornogebühren bei Sonderreisen (Tauchkreuzfahrten, Boots- und Yachtchartern) /Expeditionen oder extra ausgearbeiteten Individualreisen
Die Stornogebühren betragen bis 90 Tage vor Reisebeginn die von den Leistungsträgern verrechneten Stornokosten, mindestens aber 20% des Reisepreises zuzüglich € 50,- Bearbeitungsgebühr. Vom 89. Bis 60. Tag vor Reisebeginn 50% zuzüglich € 50,- Bearbeitungsgebühr, vom 59. Bis 45. Tag vor Reisebeginn 75% zuzüglich € 50,- Bearbeitungsgebühr, danach 100%.
Bis Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass eine Ersatzperson die Reise für Ihn antritt. Der Reiseveranstalter kann der Reiseteilnahme widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder der Teilnahme Vorschriften entgegenstehen. Die Mehrkosten der Änderung trägt der ursprünglich Reisende.
10. Mindestteilnehmerzahl
Für viele angebotenen Reisen ist erforderlich, dass bis zum 45.Tag vor Reiseantritt die genannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Wird eine erforderliche oder im Vorhinein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, werden die Kunden umgehend von der Vertragsauflösung verständigt. Der Kunde erhält den eingezahlten Betrag (Anzahlung abzüglich Buchungsgebühr) zurück.
11.Versicherung:
Der Abschluss einer Reisekostenausfall-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird empfohlen. Für Taucher empfehlen wir zusätzlich den Abschluss einer Tauch-Versicherung, die im Falle eines Tauchunfalls die anfallenden Kosten übernimmt. Auf ausdrücklichen Wunsch können wir solche Versicherungen die solche Versicherungsleistungen übernehmen, nennen.
12. Allgemeines:
Alle personenbezogenen Daten, die Fish&Trips Tauchreisen zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
Alle ausgearbeiteten Reiseunterlagen unterliegen dem Copyright von Fish&Trips und dienen ausschliesslich dem Zwecke der Reise. Sie dürfen weder vervielfältigt, noch veröffentlicht werden.
Fotografieren / Reportagen
Fish&Trips behält sich das Recht vor, eigene, während der Reise gemachte Aufnahmen ohne Vergütung an oder Erlaubnis seitens der Reisenden für Werbezwecke zu verwenden.
Mit uns abgeschlossene Reiseverträge unterliegen den Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992) in Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001, sowie unseren ergänzenden Bestimmungen zu den von uns anerkannten ARB 1992.
Änderungen der Katalogpreise vor Buchung (dem Vertragsabschluss) insbesondere aufgrund von Erhöhungen der Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Landegebühren, Gebühren in Häfen und Treibstoffpreise sowie Druckfehler und Preiskorrekturen sind dem Veranstalter ausdrücklich vorbehalten. Es gelten ausschließlich die Preise des Vertragsabschlusses. Gerichtsstand ist Wien / Umgebung.
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