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REISEBÜRO Fish&Trips
CHRISTINE GSTÖTTNER
Hauptstrasse 29, A-3003 Gablitz
ALLGEMEINE REISE- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Fassung August 2010
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247 / 93
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe.
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden / Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
• der vermittelten Reiseveranstalter,
• der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
• der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN 1992
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-) mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim
Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist
der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die
Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und
Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der
Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter
entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen.
Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen
detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften
ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter
dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch
ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei
Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht,
wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten
abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist
dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen
einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der
Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt
sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen
Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise
über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die
Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog
bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind
Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung
anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber
empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken
ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise
sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig
auszuwählen.
5. Rechtsgrundlage bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an
Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in
angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die
mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder
eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche
Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem
Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist
dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines
Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen
werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung
genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen
Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen
Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während
der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters
mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben
wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1.
beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber
als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden
aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese
Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig
darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung
seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als
Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen
Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel,
Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren
und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem
Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und
Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden
empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung
von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege,
Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend
gemacht werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber
Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich
nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender
Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der
Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden,
vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der
Reisepreis zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters
der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene
Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine
derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich
zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder
die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu
belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum
Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht
Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne
Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages
dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung
dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern
nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis
und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw.
Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu
verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung
einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der
Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt
werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1) Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im
Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85%
des Reisepreises.
2) Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-
Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten
besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die
Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer
Stornierung empfiehlt es sich, dies
mittels eingeschriebenen Briefes oder
persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls
versäumt. Ist weiteres klargestellt, dass der Kunde die verbleibende
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei
Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten
laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obengenannten Sätze können diese
vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in
der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der
Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen
schriftlich mitgeteilt wurde:
bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen.
bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der
Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der
sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden
können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche
Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien,
Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im
zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit,
wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung
der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer
Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft,
dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
8. Änderung des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten
Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig
sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate
nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind
ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der
Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und
entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die
betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den
Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann
vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung
im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt
wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine
Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der
vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur
Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind
Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein
Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls
möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten
jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei
Leistungsstörungen) dargestellt sind.
Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht
erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können
solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom
Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der
Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine
gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort
der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort
befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei
Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem
Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe
zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die
Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in
dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine
Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die
Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern
empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift
bekannt zu geben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b
(Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1.
(Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung
unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt
793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
Ergänzende Bestimmungen zu den von uns anerkannten
ARB 1992:
Beachten Sie bitte den nachfolgenden Text, denn er wird
zusammen mit den ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN
(ARB 1992), Inhalt Ihres mit uns abgeschlossenen
Reisevertrages.
1. Anmeldung/Buchung
Mit Ihrer Anmeldung bieten sie dem Reisebüro Fish&Trips (Inh. Christine Gstöttner) den Abschluss eines Reisevertrages an, der mit der Buchungsbestätigung/ Rechnung von Fish&Trips verbindlich wird. Diese kann schriftlich, per Fax oder per E-mail erfolgen.
Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in der Höhe von
mindestens 10% des Reisepreises pro Person, sowie eine
Buchungsgebühr in der Höhe von mindestens EUR 29,- fällig.
Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung vor Reisebeginn,
allerspätestens aber 14 Tage vor Abreise zu bezahlen. Die
Reiseunterlagen werden unverzüglich nach der vollständigen
Bezahlung, spätestens aber eine Woche vor Reisebeginn
ausgehändigt. Zusätzliche Kosten und Aufwand die durch verspätetete Bezahlung entstehen (z.B. Eilkurierdienste für die Reiseunterlagen) gehen zu Lasten des Reisenden.
Sofern in der Ausschreibung einer Reise ausdrücklich auf
besondere Zahlungsbedingungen hingewiesen wird, haben diese
Gültigkeit.
Die Buchung beim Leistungsträger erfolgt nach Erhalt der Anzahlung. Ticketing bei Linienflügen erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der Flugtickets.
Als Anmelder mehrerer Personen erklären sie ausdrücklich dafür
bevollmächtigt zu sein und für die vertraglichen Verpflichtungen
aller mit angemeldeten Personen einzustehen und sie haften
neben den mit angemeldeten Personen.
2. Fremdleistungen am Urlaubsort
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir bei den am
Urlaubsort von uns angebotenen Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Führungen, Tauch- und Sportaktivitäten
am Urlaubsort) als Vermittler auftreten. Es besteht daher nur eine Haftung als Vermittler im Umfang des Teils A der ARB 1992.
3. Leistungsänderungen
Nicht oder nur teilweise in Anspruch genommene Leistungen
werden nicht rückerstattet. Fish&Trips wird sich im Interesse des
Kunden bemühen eine Erstattung des Leistungsträgers herbeizuführen, bei unerheblichen Leistungen entfällt diese Verpflichtung.
Obwohl Fish&Trips und die ausgewählten Leistungsträger bemüht
sind, das angebotene Reiseprogramm einzuhalten, dürfen
Reiserouten geändert werden, wenn unvorhersehbare Ereignisse
dies erfordern. Dies gilt insbesondere bei Schiffsreisen, da hier
Kapitän und Crew entscheiden.
Die Verlängerung des Urlaubsaufenthaltes ist nur nach
Rücksprache mit uns sowie je nach Verfügbarkeit der
Unterbringung und späterer Rückflugplätze möglich.
4. Preisänderungen zum Katalog
Wir behalten uns vor, bis zum Vertragsabschluss Änderungen der
Katalogpreise, die sich zum Beispiel aus gestiegenen Treibstoffkosten oder Zuschlägen und Gebühren ergeben, vorzunehmen.
Sollten Fish&Trips Preisänderungen aufgezwungen werden, so
behalten wir uns das Recht vor, den bestätigten Reisepreis
entsprechend zu erhöhen. Überschreitet diese Erhöhung 10%, so
wird Fish&Trips dem Reisenden gegebenenfalls anbieten, von der
Reise zurückzutreten.
Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die
Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in der für diesen
Urlaub ausgestellten Buchungsbestätigung / Rechnung bestimmt.
Mündliche Abreden die im Gegensatz zu den Reisebedingungen
und Leistungsbeschreibungen stehen, bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Orts- und Hotelprospekte haben
lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne
Gewährleistungen für den Inhalt.
5. Haftung und Verantwortung
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass Sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgeben oder mindern.
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und
Gesundheitsbestimmungen:
Unsere Kunden sind für die Einhaltung aller geltenden Pass-,
Visa-, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen
und für die Vollständigkeit ihrer Reisedokumente selbst
verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren
Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Buchung geändert
werden sollten. Für Ausländer, Staatenlose und
Doppelstaatsbürger gelten besondere Bestimmungen. Wenden
Sie sich in allen Fällen bei Bedarf an die jeweiligen Vertretungsbehörden.
Fish&Trips bemüht sich bereits bei der Auswahl der
Leistungsträger nach besten Kräften, die Sicherheit der Kunden zu gewährleisten. Aufgrund der angebotenen Aktivitäten übernimmt aber weder Fish&Trips noch eine andere Person, die an Stelle von Fish&Trips auftritt Haftung für Schäden oder Verluste die durch Unannehmlichkeiten, Verlust, Krankheit, Tod oder Verletzungen jeglicher Art verursacht werden – seien es Folgeschäden, andere Schäden oder durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Ferner haftet Fish&Trips nicht für Schäden, die durch Fehler oder fehlende Informationen in Broschüren, Reiseplanänderungen oder Verzögerungen verursacht werden.
Fish&Trips kann ohne jegliche Haftung oder eigenem Kostenaufwand zu jeder Zeit Buchungen von Reiseabschnitten oder von der gesamten Reise stornieren. Ohne Einschränkung der oben genannten Haftungsbeschränkungen darf Fish&Trips eine
solche Stornierung durchführen wegen schlechten Wetters,
gefährdeten Umständen, unabwendbaren Ereignissen, für
die Fish&Trips nicht zuständig ist, oder bei unverantwortlichem oder widerrechtlichem Verhalten des Reisenden, der in solchem Falle keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Jede andere Haftung, die nicht durch diese Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist, ist auf die Höhe des Reisepreises beschränkt.
Beförderung: Wird die Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir Fremdleistungen, d.h. dass wir diese Leistungen lediglich vermitteln. Für den Erfolg der Beförderungsleistungen selbst tritt der Reisevermittler daher nicht ein.
Ein Wechsel der ursprünglich vorgesehenen Fluggesellschaft, des Fluggerätes, der Route, des Flughafens, die Einführung von Zwischenlandungen, etc. bleiben vorbehalten. Für hieraus resultierende Verspätungen und Änderungen des Flugplanes übernehmen wir keine Haftung.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, aus wichtigen Gründen eine andere Reiseunterkunftsart, Transportart oder Klasse zu wählen bzw. das ausgeschriebene Programm zu ändern. Wir sind hierbei verpflichtet, Sie über derartige Änderungen unverzüglich zu informieren, soweit dies technisch und zeitlich möglich ist. Eventuell sich zu Ihren Gunsten ergebene Preisdifferenzen werden Ihnen zurückerstattet.
6. Reisen mit besonderen Risiken / Allgemeine
Gefahren
Der Inhalt der angebotenen Fish&Trips Reisen und die damit
verbundenen Aktivitäten setzen den Reiseteilnehmer
erhöhten Gefahren aus, z.B. Begegnung mit wilden Tieren,
Tauchen, Fahrten in entlegene Gegenden. Obwohl Fish&Trips einen hohen Sicherheitsstandard bei der Auswahl der Leistungsträger anstrebt, können Unfälle nicht ausgeschlossen werden. Weder Fish&Trips, noch seine
Handlungsbevollmächtigten, noch ihre Vertreter können für
Verletzungen, Verluste oder gefährliche Vorfälle, die im
Laufe einer Reise passieren, verantwortlich gehalten werden.
Tauchende Reiseteilnehmer müssen über einen gültigen
Tauchschein (Brevet) verfügen. Vor dem Tauchen ist eine
schriftliche Haftungseinschränkungserklärung beim Leistungsträger zu unterschreiben.
Ähnliche Regelungen gelten bei anderen Aktivitäten. Der Teilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass von ärztlicherseits keine Bedenken gegen eine Teilnahme an der Reise und gegen Beteiligung an Sport und Tauchaktivitäten sowie sonstigen Programmen bestehen. Es wird empfohlen, sich vor Reisebeginn ärztlich, insbesondere auf Tauchtauglichkeit untersuchen zu lassen.
Während der Tauch- und Sportprogramme verpflichtet sich
der Teilnehmer den Instruktionen der Mitarbeiter,
Tauchguides oder betreuendem Personal Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen können den sofortigen Ausschluss ohne
Anspruch auf Rückerstattung zur Folge haben. Teilnehmer,
die ein Tauchpaket buchen, versichern mit Ihrer Anmeldung,
dass sie auch über die entsprechende Taucherfahrung
verfügen.
Es besteht keine Haftung für vom Teilnehmer aufgrund eigenen Verschuldens erlittene Schäden.
Die Teilnahme an allen Sport- und Tauchaktivitäten erfolgt
freiwillig und auf eigene Gefahr.
Spezielle Haireisen: Die Teilnahme an Tauch- und Schnorchel- oder Schwimmaktivitäten in Gebieten in denen Haivorkommen bekannt sind, erfolgt ebenfalls freiwillig und auf eigene Gefahr. Die Teilnehmer erklären durch ihre Anmeldung auf jegliche Schadenersatzansprüche aus möglichen Unfällen mit Haien gegen den Veranstalter und den Vermittler zu verzichten.
7. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Dokumente:
Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig
vor Reisebeginn erhalten hat, hat er den Reisevermittler
bzw. -veranstalter umgehend zu benachrichtigen.
Leistungsstörungen am Urlaubsort:
Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der
Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung oder Agentur (gegebenenfalls auch
dem jeweiligen Leistungsträger selbst oder dem Vermittler
bzw. Veranstalter) bekannt zu geben. Urlaubsbetreuer sind
nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Sie
dürfen lediglich die Kenntnisnahme Ihrer Beanstandung
bestätigen. Die Urlaubsbetreuer sind weiteres beauftragt, sofern es möglich ist, für Abhilfe zu sorgen. Auf Wunsch des
Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine
Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist
die örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht befugt. Kommt
der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, kann das
als Mitverschulden angerechnet werden und eventuelle
Schadenersatzansprüche schmälern.
Geltendmachung: Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich, spätestens aber sofort nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. Tramper (Flug-Only-Kunden) sind verpflichtet deren Rückflüge gemäß den Angaben in den Reiseunterlagen selbst rückzubestätigen.
8. Umbuchungen
Werden von Ihnen nach erfolgter Buchung Änderungen
hinsichtlich des abgeschlossenen Vertrages gewünscht
(Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungsart), bedarf
es einer neuen Vereinbarung. Umbuchungen gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Es wird bei Umbuchungen auf eine andere Destination eine Bearbeitungspauschale von €URO 100,00 pro Person berechnet, bei Umbuchungen der selben Leistung auf einen anderen Reisetermin eine Bearbeitungspauschale von €URO 50,00 pro Person.
Ab dem 30 Tag vor dem Reiseantritt ist eine Umbuchung
jedenfalls nicht mehr möglich. Jede Vertragsauflösung durch
den Kunden führt zum Anfall der Stornogebühr des
jeweiligen Veranstalters oder der Airline oder die
angegebenen Bestimmungen für Sonderreisen.
9. Rücktritt / Änderung / Doppelbuchung durch den Reisenden bei Sonderreisen und extra ausgearbeiteten Individualreisen
z.B: Tauchkreuzfahrten, Boots- und Yachtchartern,:
Die Stornogebühren betragen bis 90 Tage vor Reisebeginn
die von den Leistungsträgern verrechneten Stornokosten,
mindestens aber 20% des Reisepreises zuzüglich € 50,-
Bearbeitungsgebühr. Vom 89. Bis 60. Tag vor Reisebeginn
50% zuzüglich € 50,- Bearbeitungsgebühr, vom 59. Bis 45.
Tag vor Reisebeginn 75% zuzüglich € 50,- Bearbeitungsgebühr, danach 100%.
Bis Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass eine
Ersatzperson die Reise für Ihn antritt. Der Reiseveranstalter
kann der Reiseteilnahme widersprechen, wenn die
Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht
genügt oder der Teilnahme Vorschriften entgegenstehen. Die
Mehrkosten der Änderung trägt der ursprünglich Reisende.
10. Mindestteilnehmerzahl
Für viele angebotenen Reisen ist erforderlich, dass bis zum
45.Tag vor Reiseantritt die genannte Mindestteilnehmerzahl
erreicht wird. Wird eine erforderliche oder im Vorhinein
bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, werden die
Kunden umgehend von der Vertragsauflösung verständigt.
Der Kunde erhält den eingezahlten Betrag (Anzahlung
abzüglich Buchungsgebühr) zurück.
11.Versicherung:
Der Abschluss einer Reisekostenausfall-, Reisegepäck-,
Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird empfohlen.
Für Taucher empfehlen wir zusätzlich den Abschluss einer
Tauch-Versicherung, die im Falle eines Tauchunfalls die
anfallenden Kosten übernimmt. Auf ausdrücklichen Wunsch
können wir solche Versicherungen die solche
Versicherungsleistungen übernehmen, nennen.
12. Allgemeines:
Alle personenbezogenen Daten, die Fish&Trips zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
Alle ausgearbeiteten Reiseunterlagen unterliegen dem
Copyright von Fish&Trips und dienen ausschließlich dem
Zwecke der Reise. Sie dürfen weder vervielfältigt, noch
veröffentlicht werden.
Fotografieren / Reportagen
Fish&Trips behält sich das Recht vor, eigene, während der
Reise gemachte Aufnahmen ohne Vergütung an oder
Erlaubnis seitens der Reisenden für Werbezwecke zu
verwenden.
Mit uns abgeschlossene Reiseverträge unterliegen den
Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992) in Anpassung an
die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 247/93
und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I
Nr. 48/2001, sowie unseren ergänzenden Bestimmungen zu
den von uns anerkannten ARB 1992.
Änderungen der Katalogpreise vor Buchung (dem
Vertragsabschluss) insbesondere aufgrund von Erhöhungen
der Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Landegebühren,
Gebühren in Häfen und Treibstoffpreise sowie Druckfehler
und Preiskorrekturen sind dem Veranstalter ausdrücklich
vorbehalten. Es gelten ausschließlich die Preise des
Vertragsabschlusses. Gerichtsstand ist Wien / Umgebung.
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