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Pandemien bei Reiseversicherungen

Allianz Global Assistence:

Ab 1.7.2020 werden Covid-19 und von der WHO als Epidemie/Pandemie eingestufte Krankheiten im Rahmen der in den Bereichen Stornoschutz, Reiseabbruch, Auslandskranken- und Unfallversicherung und Verspätungsschutz genannten Bestimmungen in die AVBs von Allianz Travel aufgenommen. Diese Regelung ist für alle Produkte aus dem Portfolio von Allianz Travel gültig - sowohl für bereits bestehende als auch neu abgeschlossene Polizzen.

Definition Epidemie:
Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer Behörde in Österreich oder im Land des Reiseziels als Epidemie anerkannt ist.

Definition Quarantäne:
Eine Ausgangssperre, die auf Anordnung einer Regierung oder Behörde über die versicherte Person verhängt wird, weil diese an einer ansteckenden Krankheit (einschließlich einer Epidemie oder einer pandemischen Krankheit wie Covid-19) leidet, oder weil der Verdacht besteht, dass die versicherte Person mit einer solchen Krankheit in Berührung gekommen ist. Dies schließt keine Quarantäne ein, die allgemein oder für einen Teil oder die Gesamtheit der Bevölkerung, eines Schiffes oder eines geografischen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage des Ortes gilt, an den die Person reist, von dem aus sie reist oder durch den sie reist.

Fragen im Zusammenhang mit Stornoschutz
- Ist der Kunde versichert und werden die Stornokosten übernommen, wenn der VN (Versicherungsnehmer) vor Abreise an Covid-19 oder einer von der WHO als Epidemie/Pandemie eingestuften Krankheit erkrankt?
Ja, wenn der VN ein Paket mit Stornoversicherung abgeschlossen hat, ist er im Fall einer Pandemie- bzw. Epidemie-Erkrankung versichert. Die Deckung besteht ausschließlich im Rahmen der in den Bereichen Stornoschutz, Reiseabbruch, Auslandskrankenversicherung, Unfallversicherung und Verspätungsschutz genannten Bestimmungen.

- Sind die Stornokosten gedeckt, wenn eine mitreisende, mitversicherte Person vor Abreise an Covid-19 erkrankt bzw. ein Verdachtsfall vorliegt? Sind alle auf der Polizze vermerkten Personen versichert?
Ja, bis zu 7 Personen auf einer Polizze sind untereinander versichert.

- Besteht Versicherungsschutz, wenn ein nicht mitversicherter, mitreisender Angehöriger ersten Grades oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person vor Abreise des VN an Covid-19 erkrankt?
Ja, wenn die Person lebensbedrohlich an Covid-19 erkrankt und intensivmedizinisch im Krankenhaus betreut werden muss besteht Versicherungsschutz.
(Angehöriger ersten Grades gem. Definition lt. AVBs / Stornoschutz / 2.9.: Eltern (Stief-,Schwieger-, Groß-, Pflege-, Adoptiv-), Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Schwager, Schwägerin oder eine in der Polizze namentlich angeführten Risikoperson (pro Polizze ist eine Risikoperson möglich; für Sammelpolizzen und Gruppentarife gilt: ab 8 Versicherten kann keine Risikoperson mehr angeführt werden). Lebensgefährten werden wie Ehepartner behandelt.

- Ist der Verdacht einer Erkrankung an einer als Pandemie/Epidemie eingestuften Krankheit und in weiterer Folge Quarantäne vor der Reise ein versicherter Stornogrund?
Ja, jedoch nur mit behördlichem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft / des Magistrats. Der Verdacht alleine, ohne Bescheid, ist kein Stornogrund.

- Wird ein verordneter oder freiwilliger Corona-Test vor Abreise bezahlt?
Nein, Kosten für obligatorisch oder vorsorglich durchgeführte Gesundheitstests, die für den Reiseantritt bzw. die Weiterreise oder die Rückreise notwendig sind, werden nicht ersetzt.

- Welche Kosten werden übernommen, wenn dem VN auf Grund erhöhter Körpertemperatur die Abreise am Flughafen (z.B. Wien) verweigert wird?
Ersetzt werden die Kosten für die verspätete direkte Anreise zum Urlaubsort bzw. direkte Heimreise nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, äußerstenfalls die fiktiven Flugkosten in der Touristen-Klasse für die direkte Anreise zum Urlaubsort bzw. Heimreise.

- Werden Stornokosten bei Arbeitsverlust oder Kurzarbeit aufgrund einer Epidemie oder Pandemie übernommen?
Nein, Stornokosten als Folge von Epidemien und Pandemien sind weiterhin nicht versichert.

- Bausteinbuchung: Eine der gebuchten Leistungen wird aufgrund einer Einreisebeschränkung, zu geringer Teilnehmeranzahl (Rundreise) oder Konkurs eines Leistungsträgers (z.B. Hotel, Fluglinie) abgesagt. Bekomme ich die Stornogebühr für die übrigen Leistungen zurück?
Nein, das ist nicht versichert! Der VN muss sich direkt an den Leistungsträger wenden (Reisebüro / Veranstalter / Fluglinie / …).

- Werden bestehende Polizzen umgebucht?
Nein, das ist nicht notwendig, da die Änderungen in den AVBs ab sofort für alle Polizzen (bestehende und neu abgeschlossene) gültig sind.

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