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Neu ab 1.7.21

Die meisten Länder sind wieder möglich!

mit 1. Juli 2021 tritt eine neue Einreiseverordnung in Kraft.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckpunkte der Verordnung:

Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Einreise mit 3 G-Nachweis)

Die Anlage A (Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko) wurde in Anlage 1 umbenannt.

Folgende Gebiete sind aktuell aufgezählt: Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum, Liechtenstein, Griechenland, Hong Kong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Zypern.

Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen aufgehalten haben, haben einen 3 G-Nachweis mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.

Der 3 G-Nachweis bedeutet:

  • für Geimpfte: ärztliche Zeugnisse entsprechend der neuen Anlage A (DE) oder der neuen Anlage B (EN) , oder Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19

o    mit einem der folgenden Impfstoffe (gemäß neuer Anlage C):

  • Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNtech/Pfizer: 2 Dosen
  • ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria/ COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca, und Covishield von Serum Institute of India: 2 Dosen
  • COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals/Ad26.COV2.S Janssen (US +NL-Sites): 1 Dosis
  • Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von Moderna: 2 Dosen
  • Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen
  • Sinovac-CoronaVac vaccine, SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated: 2 Dosen

o    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Bei Impfstoffen mit 2 Dosen: Ablauf von 21 Tagen seit der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf,
  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  • Bei Impfstoffen mit 1 Dose: Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  • für Getestete: ärztliche Zeugnisse entsprechend der neuen Anlage A (DE) oder der neuen Anlage B (EN), oder negative Testergebnisse

o    negative Testergebnisse benötigen zumindest folgenden Angaben:

  • Vor- und Nachname der getesteten Person,
  • Geburtsdatum,
  • Datum und Uhrzeit der Probenahme,
  • Testergebnis,
  • Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

o    Gültigkeitsdauern der Tests ab Probenahmen (für Pendler gelten abweichende Gültigkeitsdauern):

  • PCR: 72 Stunden
  • Antigen: 48 Stunden
  • bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird: 24 Stunden.
  • für Genesene: ärztliche Zeugnisse entsprechend der neuen Anlage A (DE) oder der neuen Anlage B (EN), oder Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.

 

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

Als sonstige Staaten und Gebiete gelten solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 (das sind die Virusvariantengebiete siehe unten) genannt sind.

Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3 G) mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

NEU: Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gelten nicht für die Einreise von Personen, die einen Impfnachweis mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind (Achtung, die Erstimpfung ist in diesen Fällen nicht ausreichend – außer bei Impfstoffen, die nur eine Impfung vorsehen). Somit ist das Incominggeschäft mit Drittstaaten für geimpfte Reisende wieder möglich.

Weiters gilt die Quarantäne- und die Registrierungspflicht nicht für die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken, zum Besuch des Lebenspartners, von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von geimpften Erwachsenen einreisen. Weitere Ausnahmen gibt es für Personen, die bspw zu berufliche Zwecken, aus zwingenden gerichtlichen oder behördlichen Gründen oder aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis einreisen.

 

Weitere wichtige Bestimmungen:

  • Minderjährige

Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet.

  • Beförderungsbestimmungen (Neu)

Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden. Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nicht in das Bundesgebiet befördern.

  • Sonstige Hinweise

Die Verordnung gilt nicht für den Transit.

Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates oder Gebietes aus der Anlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung die Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises (siehe oben) und eine Registrierung (nur ausnahmsweise in Papierform mittels der neuen Anlage D oder Anlage E), jedoch KEINE Quarantäne.

Virusvariantengebiete

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2)

Die Anlage B2 wurde in Anlage 2 umbenannt und deutlich erweitert: Botsuana, Brasilien, Eswatini, Indien, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Nepal, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Uruguay, Vereinigtes Königreich.

Die Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt.

Ausnahmen gibt es nur für folgende Personen:

  1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  2. Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  3. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  4. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
  5. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  6. Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  7. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  8. Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  9. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
  10. Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
  11. Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
  12. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
  13. humanitäre Einsatzkräfte,
  14. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
  15. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
  16. Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
  17. Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.

Diese Personen haben einen negativen molekularbiologischen Test (Antigen Test ist nicht ausreichend!) mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Die Quarantänepflicht gilt nicht für bestimmte Personengruppen (humanitäre Einsatzkräfte, Besuch Begräbnis,...).

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